Neuigkeiten / IR-News
8. Februar 2022
startup300 AG: Nettovermögenswert von 4,2 Euro pro Aktie zum 31.12.2021
Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien
Die Umbuchung der Inhaber-Stammaktien der startup300 AG (ISIN ATSTARTUP300) in Namensaktien (ISIN AT0000A325R7) erfolgte am 25.01.2023.
Sie können zur Aufnahme ins Aktienbuch den Antrag elektronisch erstellen und übermitteln. Sie benötigen dazu unbedingt eine Depotbestätigung oder Umbuchungsbestätigung der Bank mit der NEUEN ISIN AT0000A325R7 Hier geht es zum Antrag:
Jetzt Antrag erstellen
Umstellung Sammelurkunde
OEKB Wertpapiermitteilung vom 18.01.2023
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Informationsbrief an die Aktionär:innen der startup300 AG
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Vorlage Papier-Antragsformular (bitte nur verwenden, wenn der online-Antrag - links auf der Seite "Jetzt Antrag erstellen" klicken - nicht funktionieren sollte oder für sie nicht möglich ist!)
Link zum download
Sie wollen Aktien der startup300 AG verkaufen?
Der Vorstand der startup300 ist ermächtigt eigene Aktien anzukaufen.
Der Kaufpreis pro Aktie ist mit 1€ pro Stück in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat festgelegt. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an office@startup300.at
Wenn Sie ihre Aktien bilateral an andere bestehende oder neue Aktionär:in verkaufen möchten, ist dazu jedenfalls auch die startup300 AG zu informieren, sodass eine Aktualisierung im Aktienbuch erfolgen kann. Weiters sind die Aktien aus dem Depot des Verkäufers an das Depot des Käufers mittels Depotübertrag durch die Bank zu übertragen.
Beachten Sie dazu bitte jedenfalls folgenden steuerlichen Hinweis:
Die Ausbuchung/Übertragung der Aktien stellt steuerrechtlich eine Entnahme von Wertpapieren aus dem Depot im Sinne des § 27 Abs. 6 Z 2 EStG dar. Sind die Aktien auf einem inländischen Depot gehalten, hat die inländische Bank im Zeitpunkt der Ausbuchung / Entnahme) verpflichtend KESt einzubehalten. Die Bemessungsgrundlage für den KESt-Abzug in solchen Fällen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Depotentnahme und den steuerlichen Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 lit b EStG). Für Zwecke des KESt-Abzugs ist davon auszugehen, dass der Marktwert (Kurs- oder Handelswert) dem gemeinen Wert entspricht (§ 93 Abs. 4 3. Satz EStG). Der maßgebende gemeine Wert ist dabei ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Depotentnahme zu beziehen.
Ist im Zeitpunkt der Depotentnahme aufgrund einer Handelsaussetzung kein gemeiner Wert bzw. Marktwert vorhanden, wird der nicht vorhandene gemeine Wert von den Anschaffungskosten abgeleitet. Nach § 93 Abs 4 3. Satz EStG wird der halbe gemeine Wert im Zeitpunkt der Realisierung den Anschaffungskosten gleichgesetzt, womit der gemeine Wert den doppelten Anschaffungskosten entspricht. Die KESt beträgt daher 27,5 % der Anschaffungskosten (vergl. auch EStR 2000, Rz 7731). Besteht im Zeitpunkt der Depotentnahme kein Kurs oder Handelskurs, bewirkt der Steuerabzug gemäß § 93 keine Steuerabgeltung, d.h. nicht endbesteuert. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Veranlagung den Wert einer vorangegangenen steuerpflichtigen Entnahme nachzuweisen (§ 93 Abs. 4 letzter Satz EStG).
Informationen & Dokumente
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Jahresabschluss 2023
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